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Kategorie: Onlinerecht

LG Aschaffenburg: Bei Fahrschulwerbung fehlende Angabe zur Führerscheinklasse wettbewerbswidrig

Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Fahrschule bei ihrer Werbung nicht die einzelnen Führerscheinklassen angibt (LG Aschaffenburg, Urt. v. 03.09.2013 - Az.: 2 HK O 24/13).

Der Beklagte betrieb eine Fahrschule und warb wie folgt:

"Unser Adventsangebot:
Fahrstunden (auch Sonderfahrten) 32,50 €
Grundbetrag 150,- €
Prüfungsvorstellung/Theorie 50,- €
Praxis 110,- €
Anmeldung Theorie:
Montag und Mittwoch 18.30-20.30 Uhr
Sie finden uns im Internet unter:
www...de."

Das LG Aschaffenburg stufte diese Werbung als irreführend ein, da der Fahrschulbetrieb nicht angegeben habe, auf welche Klassen genau sich die Werbung beziehe. Da bei einzelnen Klassen bestimmte Entgelte von vornherein nicht anfielen, könne für sie das Angebot (eigentlich) nicht gelten.

Aber auch wenn der Beklagte einwende, die Preise bezögen sich tatsächlich auf alle Klassen, so sei die Ausgestaltung gleichwohl rechtswidrig. Denn der Fahrschule biete generell keine LKW- und Busklassen an. Hierüber werde der Verbraucher jedoch nicht informiert. Diesen Umstand erfahre er erst, wenn er die Homepage besuche. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müssten die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sich bereits aus der Werbung selbst ergeben.

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