Behörden haben nur dann einen Anspruch auf eine presserechtliche Gegendarstellung, wenn die Berichterstattung unabhängig von dem Wahrheitsgehalt in massiver und gravierender Weise in die Rechte eingreift und dadurch die Gefahr besteht, dass die Integrität staatlicher Stellen gefährdet wird <link http: www.online-und-recht.de urteile behoerden-haben-nur-bei-gravierenden-eingriffen-anspruch-auf-gegendarstellung-10-w-138-11-kammergericht-berlin-20111021.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 21.10.2011 - Az.: 10 W 138/11).
Bei dem Kläger handelte es sich um das Berliner Bezirksamt Neukölln. Dieses ging gegen den Beklagten, einen Verlag vor, der in der Print- und Online-Ausgabe seiner Zeitung über das Bezirksamt berichtete. Dem Amt wurde u.a. vorgeworfen, dass es sich in einem Gerichtsverfahren nicht ausreichend bemüht habe, den Sachverhalt und das Geschehen aufzuklären. Die Behörde begehrte nun einen Gegendarstellungsanspruch.
Dies lehnte das Gerichte ab.
Die Berichterstattung müsse - unabhängig von dem Wahrheitsgehalt - in massiver und gravierender Weise in die Rechte der Behörde eingreife und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Integrität staatlicher Stellen gefährdet werde.
Davon sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Der Artikel beschäftige sich mit dem Gerichtsverfahren, an dem das Bezirksamt beteiligt gewesen sei. Der Bericht enthalte wahre Behauptungen, die in neutraler Weise beschrieben seien. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, dass die Behörde in ihrer Integrität oder Funktionsfähigkeit gefährdet sei.