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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich auf Webseite bestellbar

Schaltet ein Unternehmer eine Offline-Printanzeige für ausschließlich online bestellbare Ware, so müssen in der Annonce gleichwohl die entsprechenden Anbieterinformationen abdruckt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile impressumspflicht-bei-printanzeige-wenn-ware-ausschliesslich-online-bestellbar-bundesgerichtshof-20170914 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.09.2017 - Az.: I ZR 231/14).

Die Beklagte war die Betreiberin von MeinPaket.de, auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten konnten. Die Beklagte selbst schloß keine Verträge mit den Kunden ab. In einer Printanzeige warb die Beklagte in einer Print-Anzeige für unterschiedliche Produkte, die auf ihrem Portal angeboten wurden, nannte dabei jedoch nicht die Namen und Adressen der Verkäufer.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung.

Der BGH entschied nun, dass die Beklagte sich nicht rechtskonform verhalten habe.

Sie hätte bereits in der Anzeige selbst über die Verkäufer informieren müsse. Es reiche nicht aus, dies erst auf der Webseite vorzunehmen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass möglicherweise eine Print-Annonce räumlich beschränkt sei und nur wenig Platz biete. Denn die Beklagte habe eine ganzseitige Annonce gewählt. Bei der Auswahl einer solchen Größe sei nicht ersichtlich, dass sie nicht ausreichend Platz für die entsprechenden Pflichtinformationen aufweise.

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