Bei der unerlaubten Veröffentlichung von Aktfotos hat der Abgelichtete einen Schmerzensgeldanspruch iHv. 5.000,- EUR <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2011 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2011 - Az.: 12 O 438/10).
Die Klägerin posierte in der Vergangenheit im Rahmen einer Modellaktion nackt. Davon wurden auch Aktofots angefertigt. Die Beklagte veröffentlichte unerlaubt in ihrem Magazin beidseitig eines dieser Fotos.
Die Düsseldorfer Richter sprachen der Klägerin aufgrund der schweren Persönlichkeitsverletzung ein Schmerzensgeld iHv. 5.000,- EUR zu. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Bei Berücksichtigung dieses Gedankens erscheine daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR als angemessen.