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Kategorie: Presserecht

BGH: Berichterstattung über private Beziehung zu Inka Bause zulässig

Ein Politiker muss eine identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über seine Person in einem Presseartikel über seine prominente Partnerin (hier: die Moderatorin Inka Bause) hinnehmen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt hinter die geschützten Äußerungsinteressen des Presseorgans zurück <link http: www.online-und-recht.de urteile politiker-muss-identifizierende-bildberichterstattung-durch-superillu-hinnehmen-vi-zr-26-11-bundesgerichtshof--20111122.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 22.11.2011 - Az.: VI ZR 26/11).

Der Kläger war Politiker und Lebensgefährte der bekannten RTL-Moderatorin Inka Bause.

In einer Ausgabe der Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der auf der Titelseite mit den Worten "INKAS TRAUMJAHR" und der Unterzeile "Neue Liebe macht ihr Glück perfekt" angekündigt und mit "Die INKA Story" betitelt war.

Inhalt des Artikels waren u.a. Details zu Alter, Größe, Sternzeichen etc. des Klägers. Weiter war der Beitrag mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert.

Der Kläger sah hierin seine Allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt und nahm die Zeitung auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Unrecht wie der BGH nun entschied. Die Karlsruher Richter lehnten die Klage ab.

Im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung trete das klägerische Persönlichkeitsrecht hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück.

Die Angaben in dem Artikel seien noch der Sozialsphäre zuzurechnen, in welcher dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen von vornherein ein tendenziell größeres Gewicht zukäme.

Die Beklagte habe über den Kläger ernsthaft und sachbezogen berichtet, um dem Informationsanspruch des Publikums zu genügen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen. Ihre Intention sei es nicht gewesen, lediglich die Neugier der Leser zu befriedigen. Auch sei die Intensität der Beeinträchtigung gering und die streitigen Äußerungen in keiner Weise herabsetzend oder gar ehrverletzend.

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