Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Hagen: Bestell-Button "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß

In einem Online-Shop ist die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Satz "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig  absenden"  ist nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig (LG Hagen, Urt. v. 17.06.2019 - Az.: 6 O 150/18).

Die Klägerin bot online die entgeltpflichtige Dienstleistung an, dass Interessenten sie damit beauftragen konnten, für sie eine schriftliche datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage an bestimmte Dritte (z.B. die SCHUFA) zu senden. Die Erteilung der Auskunft selbst zählte nicht zu den Leistungen der Klägerin. Für ihre Tätigkeit berechnete die Klägerin 14,95 EUR. Dabei war der Bestell-Button mit dem Satz 

"IHRE SELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN"

beschriftet. 

Nach Ansicht des LG Hagen ist die Darstellung nicht gesetzeskonform, denn es werde nicht die Bestimmung des § 312j Abs.3 BGB eingehalten. Diese lautet:

"§ 312j BGB:  Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

(...) (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

Es müssten zwar nicht zwingend die Wörter "zahlungspflichtig bestellen"  angegeben werden. Jedoch sei der Text  "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden"  nicht ausreichend gleichwertig, da er unklar und missverständlich sei.

Denn der Satz ergebe bereits inhaltlich keinen Sinn vor dem Hintergrund, dass bei einem Klick auf die Schaltfläche gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt werde, sondern lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Antrags auf Selbstauskunft generiert werde und die Erstellung und Absendung dieses Antrags wiederum kostenpflichtig sein solle. Die Beschriftung der Schaltfläche werfe daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein solle und lasse offen, auf was sich die Kostenpflicht konkret beziehe, so das LG Hagen.

Dies gelte umso mehr, als dass an dem Seitenrand der klägerischen Website ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen werde, nach dem die Einholung einer SCHUFA-Auskunft kostenlos sei. Der ebenfalls seitlich angeordnete Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Erstellung der Anfrage bei der SCHUFA durch die Klägerin sei hingegen nicht grafisch hervorgehoben. Eine entsprechende Verwirrung beim Kunden sei die Folge. 

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen