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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Bestellungen bei Opodo.de irreführend und wettbewerbswidrig

Die Bestellungen im Online-Buchungssystem für Flüge auf der Webseite des Anbieters opodo.de sind irreführend und somit wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 29.07.2014 - Az.: 15 O 413/13).

Bei Abschluss einer Flugbuchung auf der Webseite opodo.de erhielt der Kunde hinsichtlich einer Reiseversicherung die drei nachfolgenden Auswahl-Möglichkeiten:

- "Reiserücktrittsversicherung"
- "Reiseschutz und Rücktrittsversicherung"
und
- "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst"

Keine der Optionen vor voreingestellt. Eine Bestellung ohne Auswahl war nicht möglich. Wählte der Kunde den Punkt "Ich verzichte..." erschien daraufhin ein PopUp-Fenster mit dem Text:

"Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen. Sollten Sie Ihren Flug unerwartet stornieren müssen, kostet dies durchschnittlich 275 EUR, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Darüber hinaus sind jeden Monat ca. 500.000 Flüge verspätet."

Das LG Berlin stufte dies als irreführend ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Zum einen deswegen, weil der Hinweis auch bei solchen Flugreisen erscheine, bei denen der Gesamtpreis unterhalb von 275,- EUR liege. Durch den Hinweis werde aber der Eindruck erweckt, es fiele in jedem Fall dieser Betrag an.

Zum anderen bleibe unerwähnt, dass dem Kunden im Falle einer Verspätung von mehr als drei Stunden in der Regel Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen zustünden. 

Die Information sei unsachlich und falsch und führe den Verbraucher daher in die Irre. Bei einer solchen Beeinflussung werde der Kunde aber unzulässigerweise animiert, eine Reiseversicherung abzuschließen.

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