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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Betreiber von Fluege.de hat keinen Anspruch auf Domain Flüge.de

Der Betreiber der Domain Fluege.de (Unister GmbH) hat keinen Anspruch auf die Domain Flüge.de <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 25.03.2014 - Az.: 14 U 1364/13).

Die Unister GmbH betrieb u.a. fluege.de und machte gegen den Inhaber von flüge.de marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, um an die Domain zu kommen. Sie berief sich auf ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen. Es seien seit 2010 erhebliche Werbeaufwendungen getätigt worden, u.a. für Fernsehwerbung, Sportmarketing, Banner- und Affiliatewerbung. Außerdem sei das Portal fluege.de häufig Gegenstand redaktioneller Berichterstattung und mit mehr als 2,5 Mio. Einzelnutzern im Monat eines der meist besuchten Online-Reisebüros in Deutschland.

Während das LG Leipzig in der 1. Instanz den Anspruch noch bejaht hatte, lehnte das OLG Dresden in der Berufung das Begehren nun mit eindeutigen Worten ab.

Der Begriff fluege.de sei nicht unterscheidungskräftig, jedenfalls für den hier relevanten Bereich der Flugreisen-Vermittlung. 

An dem rein beschreibenden Charakter des Domainnamens ändere auch die Schreibweise des Wortes "fluege" nichts. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass - zumeist aus technischen Gründen - das in fast allen Sprachen unbekannte "Ü" häufig als Umlaut mit "Ue" umschrieben werde.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, so die Richter. Denn es bestehe aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft kein Nachahmungsschutz. Darüber hinaus liege auch keine gezielte Behinderung vor.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der BGH die Nicht-Zulassungsbeschwerde der Klägerin abgelehnt hat (BGH, Beschl. v. 08.01.2015 - Az.: I ZR 96/14).

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