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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankenthal: Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei P2P-Abmahnungen

Sind Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch, unterliegt der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG einem Beweisverwertungsverbot (LG Frankfenthal, Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 6 O 55/15).

Im vorliegenden Fall machte die Klägern Unterlassungsansprüche wegen einer behaupteten Veröffentlichung des Computerspiels "Dead Island - Riptide" in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie legte dazu eine Auskunft der Deutschen Telekom vor, die sie nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG gerichtlich erwirkt hatte.

Der Beklagte hatte seinen Internet-Anschluss jedoch bei der Firma 1&1 Internet AG.

Das Gericht stufte dies als datenschutzwidrig ein, so dass die erteilten Auskünfte nicht zu verwerten seien. Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch seien, sei am Auskunftsverfahren der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider zu beteiligen. Ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Genau dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Die Firma 1&1 Internet AG hätte mit beteiligt werden müssen beim Auskunftsverfahren, was jedoch unterblieben sei.

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