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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hechingen: Bezeichnung "Architektur" in Unternehmensnamen nur dann zulässig, wenn Inhaber Architekt

Die Verwendung von "Architektur" im Firmennamen erfordert, dass der Inhaber selbst Architekt ist.

Die Bezeichnung "Architektur" in einem Unternehmensnamen ist nur dann zulässig, wenn Inhaber selbst Architekt ist. Es genügt nicht, dass eine angestellte Architektin beschäftigt wird (LG Hechingen, Urt. v. 26.01.2024 - Az.: 5 O 27/23 KfH).

Der Beklagte verwendete in seinem Unternehmensnamen den Begriff “Architektur”:

“K(…) Architektur und Baustatik”

Auf der Webseite präsentierte er sich wie folgt:

“K(…) Büro für Architektur und Baustatik”

Er selbst war kein Architekt, hatte aber eine Architektin angestellt.

Das Gericht sah darin eine irreführende Werbung:

"Vorliegend liegt eine unerlaubte Verwendung der Berufsbezeichnung in unmittelbarer Nähe bzw. im Kontext zum Unternehmensnamen des Beklagten vor. Dieser trat im Geschäftsverkehr unter dem Namen „K. Büro für Architektur und Baustatik“ auf, wobei der Begriff „Architektur“ unmittelbarer Bestandteil der Firmenbezeichnung ist.

Der gut sichtbare, sogar hervorgehobene Zusatz Architektur in unmittelbarer Nähe zur Firmenbezeichnung fällt als „ähnliche“ Bezeichnung „im Sinne des § 2 ArchGBW“ auf und ist so zu werten.

Durch diese Verwendung hat der Beklagte gegen die Bestimmungen des ArchGBW verstoßen, da der Beklagte nicht in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen ist."

Daran ändere auch nichts, dass eine Angestellte über eine entsprechende Qualifikation verfüge:

"Der Umstand, dass eine einzige, lediglich angestellte Architektin in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist und Architektenleistungen erbringt, berechtigt ihn selbst nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektur“.

Die gesetzliche Regelung zielt nämlich darauf ab, die Qualität und Kontrolle durch die geschützte Berufungsbezeichnung sicher zu stellen, was nur bei klaren Verhältnissen gewährleistet ist. Vorliegend ist es so, dass der Beklagte, der nicht in der maßgeblichen Liste als Architekt eingetragen ist, den maßgeblichen, im Grunde genommen als Inhaber dieses Büros alleinigen Einfluss auf das Unternehmen ausübt, was einer effektiven Kontrolle entgegensteht. Insbesondere wird dadurch der Schutzzweck der Norm unterlaufen.

Der insoweit bestehenden Rechtsansicht des Beklagten, dass die Führung des Begriffs „Architektur“ zumindest dann erlaubt sein müsse, wenn mindestens ein eingetragener Architekt im Unternehmen beschäftigt sei, vermag nicht zu überzeugen.

Dies würde nämlich gerade dem Schutzzweck der Norm widersprechen. Es soll eben gerade nicht ermöglicht werden, unter dem Deckmantel einer bloßen Einstellung eines angestellten und eingetragenen Architekten den Begriff „Architektur“ selbst zu führen, insbesondere nicht, wenn der Interessenkreis keine Möglichkeit hat, zu erkennen, auf wen sich der Begriff konkret bezieht und nach außen der Eindruck erweckt wird, dass damit der Unternehmer, d.h. der Beklagte selbst gemeint ist. Dieser Anschein entsteht vorliegend aber zur sicheren Überzeugung des Gerichts für den interessierten Empfängerkreis."

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