Die Bezeichnung "Zeitung" für ein monatlich erscheinendes Anzeigenblatt ist nicht zwingend wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013 - Az.: 6 U 203/12).
Der Beklagte betrieb eine anzeigenfinanzierte, monatlich erscheinende kostenlose Publikation, die auf herkömmlichem Zeitungspapier gedruckt wurde. Die Ausgabe erschien unter der Bezeichnung "Pulheimer Zeitung".
Die Klägerin hielt dies für irreführend, da es sich lediglich um ein Anzeigenblatt und keine vollwertige Zeitung mit Redaktion handle.
Die Kölner Richter wiesen die Klage ab.
Die Bezeichnung "Zeitung" unterliege einem ständigen Wandel. Während früher der Begriff mit der klassischen Tagespublikation gleichgesetzt worden sei, sei dies heute nicht der Fall. Vielmehr würde das Wort auch inzwischen für andere Formen und Arten verwendet, z.B. für Internetauftritte oder sonstige elektronische Editionen.
Das beanstandete Blatt enthalte nicht durchgehend nur Anzeigen, sondern weise an zahlreichen Stellen auch eigene Text- und Bildbeiträge auf. Insofern könne, unabhängig von der Qualität des Inhalts, dem Beklagten die Verwendung des Begriffs "Zeitung" nicht abgesprochen werden. Es erscheine unangemessen, ihm diese Möglichkeit zu nehmen, wenn er sich gegenüber etablierten Tageszeitungen und der digitalen Konkurrenz behaupten müsse.