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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Bild-Chefredakteur hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber TV-Magazin ZAPP

Der Chefredakteur der "Bild"-Zeitung hat keinen Unterlassungsanspruch gegen das NDR-Magazin "ZAPP", das erklärt hatte, dass die Zeitung dafür "gesorgt" habe, dass ein Spitzenkandidat der CDU eine positivere Berichterstattung erhalte, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile behauptung-einer-parteiischen-berichterstattung-durch-bild-chefredakteur-erlaubt-7-u-114-08-oberlandesgericht-hamburg-20090616.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 7 U 114/08).

In einem Fernsehbericht behauptete das Fernseh-Magazin, dass der klägerische Chefredakteur dafür "gesorgt" habe, dass der CDU-Spitzenkandidat im Wahlkampf gegenüber seinem SPD-Konkurrenten eine deutlich positive Berichterstattung erhalten habe. Die TV-Sendung führte zum Beweis alle Zeitungsartikel auf, in denen über die Kandidaten berichtet wurde.

Der Kläger begehrte die Unterlassung dieser Aussage, da er keine Weisung erteilt habe, überwiegend positiv über den CDU-Kandidaten zu berichten.

Die Hamburger RIchter lehnten die Klage ab.

Bei der Bemerkung handle es sich überwiegend um eine Meinungsäußerung, die einen Tatsachenkern enthalte. Werde über die Persönlichkeit eines Wahlkampf-Kandidaten berichtet und hervorgehoben, welche einflussreichen Kreise in der Bevölkerung er habe, so sei dies unzweifelhaft eine Meinungsfreiheit.

Darüber hinaus enthalte die Aussage einen Tatsachenkern. Bei solchen Mischtatbeständen sei entscheidend, ob die Aussage insgesamt durch das Element der Stellungnahme geprägt sei.

Der Begriff des "Sorgens" enthalte lediglich einen nicht klar umrissenen Tatsachenkern, der darin bestehe, dass der Kläger die positive Berichterstattung gebilligt habe. Es werde damit nur darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner Funktion als Chefredakteur an der Entscheidung über die Veröffentlichung der Artikel mitgewirkt habe.

Die Aussage sei wahr und unterfalle dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Selbst wenn die Äußerung nicht wahr gewesen wäre, sei sie von dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt gewesen, da das subjektive Element der Wertung in dem Bericht ganz offensichtlich überwiege.

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