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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bloße Rechtsansichten begründen nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Irreführung

Bloße Rechtsansichten begründen noch nicht automatisch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung (BGH, Urt. v. 23.04.2020 - Az.: I ZR 85/19).

Ein Energieversorger äußerte in einem Anschreiben an seine Kunden eine  bestimmte Rechtsansicht, die den Verbrauchervertrag betraf. 

Diese Erklärung hielt die klagende Verbraucherzentrale für irreführend und nahm die Firma auf Unterlassung in Anspruch.

Der BGH ist diese Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Klage vielmehr abgewiesen.

Bloße Rechtsansichten könnten grundsätzlich nicht unter die wettbewerbsrechtliche Irreführung fallen. Es handle sich dabei um Meinungsäußerungen, die nicht als Tatsachen eingestuft werden könnten. Anders als bei Tatsachen mache sich der Verbraucher keine Gedanken, sodass keine Irreführung passieren könne.

Zwar fielen ausnahmsweise auch in bestimmten Ausnahmefällen Meinungsäußerung unter das Verbot der Irreführung. Dies sei dann der Fall, wenn die geäußerte Rechtsansicht geeignet sei, am Ende doch einen Irrtum beim Verbraucher zu erregen. Nähmen die Betroffenen die Ausführungen nicht als bloße Rechtsansicht, sondern als vermeintliche Feststellungen wahr, könne gleichwohl eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sein.

Im vorliegenden Fall habe das verklagte Unternehmen lediglich seinen Standpunkt zu einer rechtlichen Problematik außergerichtlich geäußert. Es habe nicht den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um endgültige Tatsachen handle.

Ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handle, sei nicht notwendig.

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