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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Jena: Bonusmodell für verschreibungspflichtige Medikamente nicht wettbewerbswidrig

Der Kläger war Apotheker und hatte in einem Flyer damit geworben, dass der Kunde für die Einlösung eines Rezeptes pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1-EUR-Einkaufsgutschein geschenkt bekommen solle. Insgesamt konnte der Kunde mithin einen Einkaufsgutschein im Wert von 3,- EUR erhalten.

Der beklagte Verband hatte die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, woraufhin der Kläger negative Feststellungsklage erhob.

Das OLG Jena (Urt. v. 04.04.2012 - Az.: 2 U 864/11) gab dem Kläger Recht und verneinte einen Unterlassungsanspruch des Beklagten. Die streitgegenständliche Ankündigung der Gewährung eines Einkaufsgutscheins von bis zu 3,- EUR für den Fall, dass auf einem Rezept drei verschreibungspflichtige Medikamente verschrieben würden, überschreite nicht die Spürbarkeitsschwelle nach dem Wettbewerbsrecht.

Der Kläger habe sich daran gehalten, dass "pro verschreibungspflichtiges Medikament" lediglich ein Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro gewährt werde. Daran ändere auch nichts, dass er „pro Rezept“ maximal einen Einkaufsgutschein im Wert von maximal drei Euro gewähre. Denn dies habe seine Begründung allein darin, dass es grundsätzlich möglich sei, auf einem (Kassen-)Rezept bis zu drei Medikamente zu verschreiben.

Richtiger Bezugspunkt bei der Beurteilung der Bonusgewährung von einem Euro müsse nach Auffassung des Senats das verschriebene Medikament sein. Es wäre willkürlich, ein System für lauterkeitsrechtlich unbedenklich zu halten, wenn der Kunde, dem mehrere Medikamente auf verschiedenen Rezepten verschrieben worden seien, die er einzeln einlöse, einen Bonus für jedes verschriebene Medikament erhalte, das Bonussystem aber für unlauter zu halten, wenn er alle verschriebenen Medikamente "auf einmal" einlöse.

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