Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Köln: BSI darf Sicherheitskonzept eines Software-Anbieters als "auffällig" bewerten

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf einen kritischen Bericht zu einer Software veröffentlichen, solange keine nachweislich irreversiblen Schäden für den Anbieter drohen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf das Sicherheitskonzept eines Software-Anbieters als "auffällig" bewerten, ohne dass das betroffene Unternehmen schon im Vorwege gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (VG Köln, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 1 L 3105/25).

Ein Unternehmen wollte gerichtlich erreichen, dass das BSI nicht über seine Sicherheitsprodukte berichtet. Der Bericht war im Rahmen eines Projekts zur IT-Sicherheit entstanden und enthielt kritische Anmerkungen zur Qualität. U.a. hieß es, dass das zugrundeliegende Konzept „auffällig“ sei. 

Das Unternehmen befürchtete, dass eine Veröffentlichung zu Imageschäden und Umsatzverlusten führen würde und wollte daher die Veröffentlichung des Berichts verbieten.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag von Anfang an unzulässig gewesen sei. Im Verwaltungsrecht sei vorbeugender Rechtsschutz nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich müsse eine Maßnahme erst ergehen, bevor man sie gerichtlich angreifen könne. Nur wenn durch das Zuwarten irreversible Schäden drohten, wäre ein Eingreifen im Vorfeld ausnahmsweise erlaubt.

Das Unternehmen könne aber nicht überzeugend darlegen, dass durch den Bericht solche irreversiblen Schäden entstehen würden. Die Erörterungen enthielten zwar durchaus kritische Aussagen. Jedoch werde aber keine ausdrückliche Warnung ausgesprochen. Eine mögliche negative Wirkung auf das Marktverhalten der Kunden sei somit lediglich ein Reflex der Information und kein gezielter Eingriff.

Außerdem könne der Anbieter mögliche Nachteile durch Gegendarstellungen oder eigene Öffentlichkeitsarbeit ausgleichen:

"1. Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können).

2. Die Veröffentlichung eines behördlichen Berichts über eine sicherheitskritische Software führt nicht schon deshalb zu irreversiblen Nachteilen für den Softwareanbieter, weil der Bericht potenziell geeignet ist, eine Veränderung der Marktbedingungen herbeizuführen."

Rechts-News durch­suchen

10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen