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Kategorie: Presserecht

VG Berlin: Bundesministerium muss Auskunft über Olympische Spiele geben

Das Bundesministerium des Innern muss einem Journalisten Auskunft über die Zielvereinbarungen, die es mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes getroffen hat, erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach den Olympischen Spielen 2008 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) als das für den Sport zuständige Ressort mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes Vereinbarungen getroffen, in denen u.a. geregelt wird, welche und wie viele Medaillen der jeweilige Verband erzielen und welchen Platz Deutschland in der Nationenwertung erreichen soll. Die vom Antragsteller hierzu begehrte Auskunft lehnte das BMI ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verbände verletzt würden.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Hierauf könne sich der Antragsteller ohne Einschränkungen stützen. Das BMI könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die privaten Interessen der Verbände seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig.

Die Zielvereinbarungen bildeten eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Daher bestehe ein breites öffentliches Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen die einzelnen Verbände bei den Olympischen Spielen jeweils anstrebten. Die Informationen seien für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports und damit der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel relevant.

Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Verbände demgegenüber allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; daher müsse der Anspruch sofort erfüllt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 27. Kammer vom 31. Juli 2012, VG 27 L 137.12

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 02.08.2012

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