Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich berechtigt, Pressemitteilungen zu Cold Call-Fällen <link http: www.online-und-recht.de urteile herausgabe-einer-pressemitteilung-von-bundesnetzagentur-ueber-cold-calls-zulaessig-13-b-237-11-oberverwaltungsgericht-muenster-20110408.html _blank external-link-new-window>(OVG Münster, Beschl. v. 08.04.2011 - Az.: 13 B 237/11).
Der Kläger war ein ausländisches Unternehmen, dem die Bundesnetzagentur ein "Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung" ausgesprochen hatte. Grund hierfür war das Vorgehen des Klägers, welcher unverlangte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer tätigte.
Die Bundesnetzagentur gab hierzu eine Pressemitteilung heraus. Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und hielt die Pressemitteilung u.a. für einen "Boykottaufruf" und eine "Kreditgefährdung". Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab, so dass er Rechtsmittel einlegte.
Die Richter des OVG Münster beurteilten das Handeln der Bundesnetzagentur als rechtmäßig.
Durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung über sogenannte Cold Calls-Fälle liege keine Rechtsverletzung des Klägers vor.
Die gesamte Pressemitteilung sei so gehalten, dass über den Fall in neutraler und zulässiger Weise berichtet worden sei. Die Behörde habe dabei auf die zutreffende Rechtslage in Bezug auf unzulässige Werbeanrufe mit Rufnummernunterdrückung hingewiesen. Sämtliche Informationen hätten der Wahrheit entsprochen, so dass die Verbreitung derartiger Nachrichten zum Schutz der Verbraucher gerechtfertigt sei.