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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Stuttgart: Button "Stuttgart 21"-Verbot für Beschäftigte der Stadt rechtswidrig

Das VG Stuttgart hat festgestellt, dass Dr. Wolfgang Schuster als Dienststellenleiter durch den Erlass eines Rundschreibens vom 29.09.2010 (von Bürgermeister Murawski) das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt hat.

Maßnahmen, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind, dürfen vom Dienststellenleiter nur vollzogen werden, nachdem die zuständige Personalvertretung zugestimmt hat. Das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 stellt eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Denn es trifft Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 12 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Der Dienststellenleiter kann sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, nur auf die Rechtslage hingewiesen und von daher keine mitbestimmungsfähige Entscheidung getroffen zu haben.

Denn jedenfalls hinsichtlich der bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigten Arbeitnehmer, die von dem Verbot ebenfalls betroffen sind, gibt es keine einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes- bzw. Tarifrechts, denen ein solches Verbot entnommen werden kann. Spricht der Dienststellenleiter gleichwohl ein solches Verbot aus, stellt dieses eine eigenständige und damit mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar und nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen werden dürfen. Da der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt hat, hat er die Rechte der Personalvertretung verletzt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzulegen ist.

Beschluss vom 08.11.2011, Az.: PL 22 K 4873/10

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 10.11.2011

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