Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München einen Eilantrag der C.A.M.P. TV Fernsehgesellschaft mbH gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) abgelehnt. Die Antragstellerin darf damit vorläufig nicht über den 25. Oktober 2009 hinaus das Wochenendfenster in den Programmen RTL und SAT 1 ausstrahlen.
Aufgrund des Todes eines Gesellschafters kam es bei der Antragstellerin zu einer Veränderung der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse. Die BLM sah dadurch unter anderem ein Defizit in der Meinungsvielfalt des Anbieters und hielt eine Neuausschreibung für anzeigt. Das Gericht erachtete die Entscheidung der BLM nach überschlägiger Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt.
Bayerisches VG München, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: M 17 S 09.4756
Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 23.10.2009