Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Datenschutzrecht

VG Düsseldorf: Datenschutzbehörde muss nicht weiter ermitteln, wenn ein Datenschutzverstoß nicht feststellbar

Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen, wenn die Datenschutzbehörde keinen Datenschutzverstoß feststellen kann.

Wenn sich nach den Ermittlungen der Datenschutzbehörde kein Datenschutzverstoß feststellen lässt, besteht keine Verpflichtung des Amts zu weiteren umfangreichen Ermittlungen  (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 - Az.: 29 K 3939/23).

Der Kläger kaufte eine Immobilie. Der zuständige Notar sollte ihm den Kaufvertragsentwurf per E-Mail zusenden. Der Kläger behauptet, er habe den Entwurf nie erhalten, da dieser an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt worden sei. 

Er beschwerte sich daraufhin bei der Datenschutzbehörde. Diese stellte entsprechende Ermittlungen an und konnte unter Vorlage von Nachweisen des Notars ermitteln, dass die elektronische Nachricht an die richtige Postadresse verschickt worden war, und lehnte weitere Ermittlungen ab.

Dagegen wehrte sich der Kläger und verlangte gerichtlich, dass die Datenschutzbehörde zusätzliche Untersuchungen anstellte.

Das Gericht wies die Klage ab.

Die Datenschutzbehörde habe in ausreichendem Umfang ermittelt. Die E-Mail mit dem Vertragsentwurf sei aus der Notariatssoftware verschickt worden. In dieser sei die korrekte E-Mail-Adresse des Klägers hinterlegt gewesen. Eine technische Auswertung des alten Servers habe keinen Versand an eine falsche Adresse ergeben.

Unter diesen Umständen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Behörde weitere Ermittlungen anstelle. Denn ein Datenschutzverstoß lasse sich auf Grundlage der bisherigen Untersuchungen nicht feststellen.

Der Notar habe auch umfassend mitgewirkt, etwa durch die Auswertung alter Serverdaten. Es gebe keine Hinweise auf eine absichtliche Täuschung.

“Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Insbesondere hat sie den relevanten Sachverhalt in angemessenem Umfang untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen (…) ergriffen. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Notariat gerichtet und die Stellungnahmen inhaltlich ausgewertet.”

Und weiter:

“Die auf der Grundlage dieser Untersuchung getroffene Annahme, das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes lasse sich nicht abschließend ermitteln, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Ergreifen weiterer Aufklärungsmaßnahmen war schon deswegen nicht angezeigt, weil die streitgegenständliche E-Mail nicht an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet wurde. Dies steht nach den vom Notar veranlassten technischen Untersuchungen fest.”

Rechts-News durch­suchen

20. Januar 2026
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob heimlich gefilmte Brillenkamera-Videos vor Gericht tatsächlich verwertbar sind.
ganzen Text lesen
19. Januar 2026
Juristische Personen können sich grundsätzlich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, wenn die Datenschutzbehörde Auskunft verlangt.
ganzen Text lesen
14. Januar 2026
Ein Hinweisschreiben der Datenschutzbehörde ohne rechtliche Verbindlichkeit ist kein Verwaltungsakt und daher nicht gerichtlich anfechtbar.
ganzen Text lesen
12. Januar 2026
Meta muss 750 EUR DSVVO Schadensersatz zahlen, weil es ohne Zustimmung personenbezogene Daten über Drittseiten mittels seiner Meta Business Tools…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen