Nach der DSGVO ist Werbung per Post grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Interessen des Betroffenen überwiegen im Einzelfall ausnahmsweise (AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 17.07.2024 - Az.: 916 C 89/22).
Der Kläger kaufte ein Produkt in dem Online-Shop der Beklagten. Er eröffnete kein Benutzerkonto, sondern nutzte die Gastbestellung.
Als Lieferadresse wählte er eine Filiale der Beklagten, in der er die Ware abholte. Im Rahmen der Bestellung gab er auch seine tatsächlichen Adressdaten an, ohne deren Verwendung zu Werbezwecken aktiv zu widersprechen.
Die Beklagte verwendete diese Daten für Werbepost (u.a. personalisierte Werbekataloge).
Der Kläger sah hierin eine Verletzung der DSGVO und klagte auf Unterlassung. Außerdem beanstandete er, dass die Beklagte in ihrem Online-Shop ein Kundenkonto eingerichtet hatte, obwohl er ausdrücklich nur die Gastbestellung genutzt hatte.
Das Gericht wies die Klage insgesamt ab und verneinte eine Datenschutzverletzung.
1. Keine Einrichtung eines Kundenkontos im Online-Shop:
Die Beklagte habe auf der Website gerade kein Konto eingerichtet. Zwar habe sie teilweise missverständlich von “Kundenkonto” gesprochen.
Es sei aber gerade keine Möglichkeit geschaffen worden, sich mit Login und Passwort in den Shop einzuloggen. Vielmehr seien die Daten nur im internen Kundenverwaltungssystem der Beklagten gespeichert worden.
"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Speicherung seiner Daten im Rahmen eines „internen Kundenkontos“, da die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat.
Die Datenverarbeitung war rechtmäßig, da sie auf berechtigten Interessen der Beklagten beruhte.
Nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten handelte es sich bei der Speicherung nicht um die Anlegung eines Kundenkontos im engeren Sinne, sondern um eine interne Speicherung und Verarbeitung der Daten zur Abwicklung des Kaufvertrages, zu Werbezwecken bis zum Werbewiderspruch des Klägers sowie zur Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Diese Zwecke entsprachen den Grundsätzen der DSGVO, da die Speicherung erforderlich und das Interesse der Beklagten vorrangig war. Nach dem Werbewiderspruch des Klägers und dem Abschluss des Kaufvertrags wurden die Nutzungszwecke der Daten entsprechend eingeschränkt."
2. Nutzung für Briefwerbung datenschutzkonform:
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Verwendung der Bestelldaten für Zwecke der Post-Direktwerbung den Vorgaben der DSGVO entspricht.
Diese Form des briefpostalischen Marketings sei durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt (Erwägungsgrund 47 DSGVO). Die Verarbeitung sei rechtmäßig, da keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegenstünden.
Der Kläger hätte aktiv widersprechen müssen, so das AG Hamburg-St.Georg:
"Der Kläger hat wegen der Zusendung der postalischen Werbung keinen Anspruch auf Unterlassung, da kein Verstoß gegen die DSGVO durch die Beklagte vorliegt.
Die Zusendung der Werbung und die dem zu Grunde liegende Verarbeitung seiner Adressdaten war rechtmäßig i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. (…)
Vorliegend kann die Beklagte als datenschutzrechtlich „Verantwortliche“ ihre Interessen an der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen als „berechtigte Interessen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO anführen.
Es ist anerkannt und wird im Erwägungsgrund Nr. 47 zur Verordnung explizit benannt, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen, ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift sein können."