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Kategorie: Onlinerecht

AG Düsseldorf: Double Opt-In-Nachweis nur durch schriftliche Dokumentation nachweisbar

Das AG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf ag_duesseldorf j2014 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.04.2014 - Az.: 23 C 3876/13) hat noch einmal bekräftigt, dass der Nachweis eines Double Opt-In im Rahmen einer E-Mail-Marketing-Kampagne nur durch eine schriftliche Dokumentation erfolgen kann. Ein Zeuge, der lediglich allgemein den technischen Ablauf beschreiben kann, ohne die näheren Daten des Einzelfalls zu kennen, ist hingegen nicht ausreichend.

Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die Beklagte berief sich darauf, dass ein wirksames Double Opt-In vorliege. Als Nachweis bot sie die Zeugenaussage eines Mitarbeiters an. 

Dies ließ das AG Düsseldorf nicht ausreichen.

Für einen wirksamen Nachweis sei es erforderlich, dass das werbende Unternehmen die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiere. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double Opt-In-Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen könne, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, könne die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetze.

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