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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: DSGVO verdrängt § 13 TMG

In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat das OLG Hamburg klargestellt, dass das Telemediengesetz (TMG) neben der DSGVO nicht mehr anwendbar ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2019 - Az.: 15 U 90/19).

In dem mehrseitigen Beschluss setzen sich die Hanseatischen Richter mit der Frage auseinander, ob die Regelungen aus § 13 Abs.1 TMG zum Zuge kommen oder eventuell durch die Bestimmungen der DSGVO verdrängt sind. 

Im Ergebnis bejahe die Robenträger die vorrangige Anwendung der DSGVO. 

Die DSGVO-Normen seien in diesem Punkt abschließender Natur. Hiervon könne durch den nationalen Gesetzgeber nicht abgewichen werden.

Insofern könne ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht mehr auf die Verletzung von § 13 Abs.1 TMG gestützt werden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ähnlich hat erst vor kurzem das OLG Stuttgart (Urt. v. 27.02.2020 - Az.: 2 U 257/19) entschieden. Auch dort ging das Gericht von einer Sperrwirkung der DSGVO hinsichtlich § 13 Abs.1 TMG aus.

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