Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen lehnte mit Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag der Betreibergesellschaft der Prostitutionsstätte „Eros 69“ sowie einer Gesellschafterin der Betreibergesellschaft ab, mit dem diese die Unterlassung näher bezeichnete Äußerungen des Senators für Inneres zu dem Betrieb der Prostitutionsstätte und etwaigen Hintermännern begehrt hatten.
Die 4. Kammer hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Bei den von dem Senator für Inneres getätigten Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, die von den Antragstellerinnen hinzunehmen sei.
Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität seien gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt seien.
Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten polizeilichen Stellungnahmen ergebe sich, dass von Seiten gewerberechtlich unzuverlässiger Dritter maßgeblich Einfluss auf die Ausübung des Gewerbes genommen werde.
Die von den Antragstellerinnen beanstandeten Äußerungen seien auch verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Vorgängen, die für den gesellschaftlichen Diskurs in der (Stadt-) Gesellschaft zum Umgang mit Prostitution und organisierter Kriminalität von nicht zu unterschätzender Relevanz seien, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen erhoben werden.
Az.: 4 V 407/21
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 25.03.2021