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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Einfügen von Markennamen in Amazon-Artikelbeschreibung unzulässig

Wird ein bei Amazon gelistetes Produkt von einem Anbieter derart verändert, dass dieser nachträglich einen geschützten Markennamen hinzufügt, so kann dies rechtswidrig sein, weil hierdurch eine Vielzahl von Anbietern desselben Angebots der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sind. Dies stellt eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-blitzversand-bei-spaeter-versendung-der-ware-wettbewerbswidrig-3-08-o-140-10-landgericht-frankfurt-20110511.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.2011 - Az.: 3-08 O 140/10).

Bei den Parteien handelte es sich um Mitbewerber, die ihre Waren auf der Internetplattform Amazon verkauften. Amazon bot den Anbietern die Möglichkeit, die eigenen Artikelbeschreibungen, die von mehreren dort registrierten Verkäufern genutzt wurden, zu verändern oder beispielsweise eigene Bilder einzustellen. Der Beklagte änderte im Nachhinein eine Artikelbeschreibung, indem er einen für ihn geschützten Markennamen hinzufügte. Danach mahnte der Beklagte den Kläger wegen Verletzung seiner Wortmarke ab.

Der Kläger erhob negative Feststellungsklage, weil er das Handeln des Beklagten für wettbewerbswidrig hielt.

Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden.

Das nachträgliche Einfügen eines Markennamens sei unzulässig, wenn auch andere Anbieter - wie hier der Kläger - die Artikelbeschreibung nutzten. Denn durch das nachträgliche Eintragen des geschützten Kennzeichens setze der Anbieter seine Mitbewerber einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß aus. Dies stelle eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar.

 

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