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Kategorie: Onlinerecht

VG Bayreuth: Einsatz von Facebook Custom Audiences ist datenschutzwidrig

Der Einsatz von Facebook Custom Audiences ist grundsätzlich datenschutzwidrig (VG Bayreuth, Beschl. v. 08.05.2018 - Az.: B 1 S 18.105).

Die Klägerin betrieb einen Online-Shop und nutzte zu Marketing-Zwecken unter anderem das Werbe-Tool "Custom Audiences"  von Facebook.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) stufte dies als datenschutzwidrig ein und erließ einen entsprechenden Untersagungsbescheid. Hiergegen wehrte sich der Online-Shop. Das Unternehmen argumentierte u.a., dass gar keine Datenübermittlung vorliege, da zwischen ihm und Facebook eine Auftragsdatenverarbeitung vorliege.

Das VG Bayreuth überzeugte diese Argumentation nicht und wies die Klage ab. Der Untersagungsbescheid des BayLDA sei nicht zu beanstanden.

Ob eine datenschutzrechtliche Auftragsdatenverarbeitung vorliege, sei unabhängig von der konkreten Rechtsnatur der Beauftragung, so das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Auftragnehmer ein eigener Wertungs- und Entscheidungsspielraum zustehe. Sei dies der Fall, so sei keine Auftragsdatenverarbeitung gegeben.

Im vorliegenden Fall sei nicht von einer Auftragsdatenverarbeitung, sondern vielmehr von einer sogenannten Funktionsübertragung auszugehen. Denn es liege allein im Ermessen von Facebook, wer beworben werde und wer nicht. Insoweit agiere Facebook nicht als "verlängerter Arm" des Online-Shops, sondern werde vielmehr selbständig tätig.

Damit sei von einer Datenübermittlung im Rahmen von Facebook Custom Audiences auszugehen. Für eine solche Übertragung existierte jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere scheitere ein Rückgriff auf das Listendaten-Privileg nach § 28 Abs.3 S.2 BDSG a.F. bereits daran, dass E-Mail-Adressen nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen würden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bereits vor etwa einem halben Jahr hat das BayLDA seine Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen beim Einsatz von Facebook Customer Audience veröffentlicht. Siehe hierzu unsere News v. 10.10.2017. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die Gerichte mit dieser Problematik zu beschäftigen hatten.

Der Beschluss ist - soweit ersichtlich - die erste Entscheidung zum Einsatz dieses bekannten und beliebten Marketing-Tools. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem einstweiligen Rechtsschutz, so dass das Gericht nur summarisch die einzelnen Bereiche geprüft hat. Insbesondere hat es nicht zu sämtlichen Detailfragen Stellung genommen, Insofern gilt es hier, die weitere Rechtsprechung im Auge zu behalten.

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