Auch Reform des UWG bleibt der fliegende Gerichtsstand bei Online-Verstößen grundsätzlich anwendbar. Einzige Ausnahme: Es gibt die Missbrauchsgefahr für ein massenhaften Vorgehen (OLG Hamburg, Beschl. v. v. 22.05.2025 - Az.: 5 W 10/25).
Die Antragstellerin wollte im Eilverfahren erreichen, dass ein Artikel der “Berliner Morgenpost” nicht weiter online abrufbar war. Der Artikel enthielt Testergebnisse zu Matratzen, die laut Antragstellerin irreführend waren.
Sie stellte einen entsprechenden Verfügungsantrag beim LG Hamburg. Das lehnte den Antrag jedoch ab, weil es örtlich nicht zuständig. Der Artikel sei nicht spezifisch für den Raum Hamburg bestimmt.
Dagegen legte die Antragstellerin Rechtsmittel ein.
Und bekam vor dem OLG Hamburg Recht.
Die Hamburger Gerichte seien zuständig.
Bei Online-Veröffentlichungen sei der Erfolgsort überall dort, wo der Inhalt abgerufen werden könne. Somit könne auch in Hamburg geklat werden.
Die wettbewerbsrechtliche Vorschrift, die eine Einschränkung der Zuständigkeit bei digitalen Diensten vorsehe (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG), greife hier nicht, weil keine Gefahr von massenhaftem Missbrauch bestünde. Es gehe um die Einzelfallbewertung eines spezifischen Artikels:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift vorliegend nicht die Ausnahme des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG. Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt § 14 Abs. 2 S. 2 UWG nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (vgl. Senat Urt. v. 07.09.2023 – 5 U 65/22, GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 29; OLG Hamburg Beschl. v. 14.05.2024, Az. 3 U 78/23). Hieran ist auch mit Blick auf die geltende Fassung des § 14 Abs. 2 UWG festzuhalten."
Und weiter:
"Die - vom Landgericht noch nicht berücksichtigte - Änderung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG durch Artikel 21 des Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), durch das der Begriff der „Telemedien“ durch den Begriff der „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt wurde, dient lediglich der Anpassung an die Terminologie des Gesetzes über digitale Dienste (DDG), das im Zuge der Durchführung der VO (EU) 2022/2065 (DSA) an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist (vgl. BT-Drs. 20/10031, S. 96; Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 7). Diese redaktionelle Folgeänderung führt zu keiner anderen Auslegung.
Die besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass bestimmte Angaben in einem Online-Artikel (Anlage K 1) irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 5a UWG seien. Ob eine Irreführung über Testergebnisse vorliegt, bedarf einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2019, 535 Rn. 54 ff.; Senat Urt. v. 15.11.2024, Az. 5 U 65/24; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 2.280 ff.)."