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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Einwilligung für Telefon-, Fax- und Mail-Werbung mittels AGB rechtswidrig

Ein Einwilligungserklärung in Werbung ist nur dann wettbewerbsgemäß, wenn die Zustimmung mittels eines eigenständigen Opt-Ins eingeholt wird <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einwilligungs-klausel-in-kontaktaufnahme-muss-unabhaengig-von-vertragserklaerung-hervorgehoben-vorlioberlandesgericht-hamm-20110217.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 17.02.2011 - Az.: I-4 U 174/10).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete nachfolgende Klausel in seinen AGB:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Diese Klausel befand sich am Ende der Geschäftsbedingungen und war in dem gleichen Layout wie der restliche Text.

Die Hammer Richter stuften die Regelung als rechtswidrig ein.

Zum einen verstoße sie geltendes Datenschutzrecht. Zwar könne eine datenschutzrechtliche Zustimmung durchaus in den AGB stehen, dann müsse die Regelung jedoch optisch gegenüber dem Rest hervorgehoben sein. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Ausgestaltung sei zudem wettbewerbswidrig, da die Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung einer eigenständigen Erklärungshandlung des Verbrauchers bedürfe. Eine solche gesonderte Handlung erfolge vorliegend nicht, so dass auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegeben sei.

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