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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Einwilligung in Telefonwerbung nur bei eigenständiger Zustimmungshandlung

Eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung setzt eine getrennte, eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraus <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile anforderungen-an-einwilligungserklaerung-auf-gewinnspielkarten-i-zr-38-10-bundesgerichtshof--20110414.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10).

Die "BILD der Frau" veranstaltete ein Gewinnspiel. Auf der Postkarte, die der Teilnehmer zurückschicken musste, befand sich der Einwilligungstext:

"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)"

Der Verlag rief wenig später die Teilnehmer an und teilte unter Hinweis auf das Gewinnspiel mit, dass bald ein Gutschein übersandt würde. Dann bot er dem Mitspieler an, die Zeitschrift "BILD der Frau" zu einem Vorzugspreis zu beziehen.

Der BGH stufte diese Einwilligungshandlung als unwirksam ein.

Unter Hinweis auf die eigene "Payback"-Entscheidung aus dem Jahre 2008 <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080716.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) erläutern die BGH-Richter noch einmal, dass für ein Werbe-Opt-In (Telefon, Fax, E-Mail, SMS) eine eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers vorliegen müsse.

Dies sei hier gerade nicht der Fall.

Denn neben der Einwilligung in Telefonanrufe ("weitere telef. Angebote") enthalte die Erklärung auch die Erlaubnis zur Gewinnbenachrichtigung. Somit sei der Text unwirksam.

 

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