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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: "Energy & Vodka" unzulässige Bezeichnung für Vodka-Mischgetränk

Ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. darf nicht unter der Bezeichnung „Energy & Vodka“ vertrieben werden. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.07.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Geklagt hat ein Verein, der sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen, das u.a. alkoholische Getränke vertreibt, verlangt, es zu unterlassen, ein zu gut einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einer koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestehendes Mischgetränk mit 10% Vol. Alkohol mit der Bezeichnung „Energy & Vodka“ zu vertreiben oder zu bewerben.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben. Die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO).

Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk. Der in der Bezeichnung der Beklagten verwandte Begriff „Energy“ stelle eine nährwertbezogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen. So werde das Getränk – unzulässigerweise – als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe. Die Bezeichnung „Energy“ habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks.
  
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.07.2012 (I-4 U 38/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 10.08.2012

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