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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Ex-Partner bekannter Comedy-Entertainerin muss Pressebericht über seine Hochzeit hinnehmen

Auch wenn der ehemalige Lebenspartner einer in Deutschland bekannten Comedy-Entertainerin seit einigen Jahren nicht mehr mit ihr liiert ist, muss er es akzeptieren, dass über ihn und seine Hochzeit mit einer anderen Frau berichtet wird. Es besteht trotz der zurückliegenden Trennung nach wie vor ein öffentliches Interesse an seiner Person <link http: www.online-und-recht.de urteile artikel-ueber-hochzeit-eines-ehemaligen-partners-von-bekannter-comedy-darstellerin-zulaessig-27-o-711-10-landgericht-berlin-20101130.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 27 O 711/10).

Bei dem Kläger handelte es sich um den ehemaligen Lebensgefährten einer in Deutschland bekannten Comedy-Entertainerin. Diese war aufgrund einer schweren Krankheit seit mehreren Jahren nicht mehr öffentlich aufgetreten. Der Kläger hatte die Darstellerin während ihrer Krankheit gepflegt, lebte aber nunmehr seit einiger Zeit mit einer neuen Partnerin zusammen, die er schließlich geheiratet hatte.

Über diese Hochzeit berichtete die beklagte Zeitung und druckte ein altes Foto des ehemaligen Paares ab. Auf dem dazugehörigen Online-Portal sowie einer TV-Sendung, die von der Beklagten betrieben wurde, wurde über die Hochzeit unter namentlicher Nennung berichtet.

Die Berliner Richter verneinten eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

In Bezug auf die Berichterstattung unter Veröffentlichung des Fotos, auf dem der Kläger mit der Entertainerin abgebildet sei, erklärten sie, dass der Kläger dies nicht hinnehmen müsse. Das Recht am eigenen Bild gewährleiste, dass der Betroffene selbst entscheiden dürfe, wie er in der Öffentlichkeit dargestellt werde. Er dürfe daher auch grundsätzlich anonym bleiben. Es bestehe vorliegend kein berechtigtes Interesse daran, dass der Kläger erneut und Jahre nach der Trennung in den Medien erscheine. Dies diene nur der Befriedung der Neugier und habe keinen eigenständigen Wert.

Hinsichtlich der generellen Berichterstattung bestehe jedoch kein Unterlassungsanspruch. Bei den Aussagen, dass der Kläger eine andere heirate, handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Auch der Umstand, dass der Kläger auf Ibiza gefeiert habe, sei wahr und tangiere nicht sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.  

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