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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin bestätigt: Facebook-Button "Gefällt mir" ist in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoß

Das KG Berlin <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-button-gefaellt-mir-in-keinem-fall-ein-wettbewerbsverstoss-kammergericht-berlin-20110429.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) hat die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, dass das Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir"  in die eigene Seite kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Zwei Mitbewerber aus dem Online-Bereich stritten miteinander. Der Antragsgegner hatte auf seiner Webseite den Facebook-Button "Gefällt mir" eingebunden. Der Antragsteller sah darin eine Datenschutzverletzung und nahm einen Wettbewerbsverstoß an.

Inhaltlich teilt das KG Berlin die Ansicht der 1. Instanz, des LG Berlin <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-button-gefaellt-mir-in-keinem-fall-ein-wettbewerbsverstoss-landgericht-berlin-20110314.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.03.2011 - Az.: 91 O 25/11).

Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß. Denn die gerügte Datenschutznorm begründe in keinem Fall eine Wettbewerbsverletzung. Dies sei nur dann der Fall, wenn es sich um eine sogenannte Marktverhaltensnorm handle <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>(§ 4 Nr. 11 UWG).

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine weitere Entscheidung in Sachen Facebook-Button und Datenschutzrecht.

Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet. Siehe u.a. den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link download bahr-facebook-datenschutzrechtliche-analyse-websiteboosting.pdf _blank external-link-new-window>"Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" und die News <link news allmedia-gmbh-mahnt-des-like-button-von-facebook-als-rechtswidrig-ab.html _blank external-link-new-window>"allmedia GmbH mahnt "Like Button" von Facebook als rechtswidrig ab".

Neben dem Umstand, dass auch das KG Berlin die Ansicht vertritt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Entscheidung auch aus anderen Gründen interessant:

1. Das Gericht legt relativ nahe, dass seiner Ansicht nach eine Datenschutzverletzung vorliegt. 

2. Das Gericht hat den Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, dass die Daten angemeldeter Facebook-Nutzer durch das Plugin übertragen werden. Die Konstellation, dass auch die Daten von Nicht-Facebook-Nutzern übermittelt wurden,  hatten die Robenträger nicht zu beurteilen, da insoweit ein Sachvortrag des Klägers fehlte.

3. Die Frage, ob IP-Adressen grundsätzlich personenbezogene Daten sind, lässt es unbeantwortet.

Somit gilt weiterhin:

Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).

Auf manchen Webseiten wird nun wieder wild eine Datenschutzerklärung angeboten, die das Facebook-Tool datenschutzkonform machen soll. Bis auf einen einzigen Fall sind diese Muster-Datenschutzerklärung das (elektronische) Papier nicht wert, auf dem sie stehen. 

Die für die Datenübertragung notwendige Einwilligung durch den User muss nämlich explizit erfolgen und kann nicht durch geschickte Formulierungen in der Datenschutzerklärung ersetzt werden.

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