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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Fehlerhafte Werbung mit 0180-Rufnummern-Preis wettbewerbswidrig

Wer in einer Anzeige eine 0180-Rufnummer angibt und nicht die gesetzlichen Pflichtangaben hierzu einhält, handelt wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.01.2012 - Az.: 3-08 O 113/11).

Die Beklagte bot Konzertkarten an und warb damit unter Angabe einer 0180-Rufnummer. Hierbei gab sich jedoch nur die Preise für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz an, jedoch nicht die Kosten für Telefonate aus dem Mobilfunkbereich.

Das LG Frankfurt a.M. stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Zwar sei <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __66a.html _blank external-link-new-window>§ 66 a TKG, gegen den die Beklagte hier verstoßen habe, keine Marktverhaltensregel, so dass ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr.11 UWG aufgrund dieser Norm nicht in Betracht komme.

 Allerdings gehöre es zu der fachlichen Sorgfalt eines Betreibers einer 0180er-Hotline, dass er in der Werbung den zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angebe. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen worden sei, liege ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __3.html _blank external-link-new-window>§ 3 Abs.2 UWG und somit ein Wettbewerbsverletzung vor.

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