Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend vor "Kaufen"-Button platziert werden

Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden. Erforderlich ist lediglich eine räumliche Nähe zum "Kaufen"-Button, d.h., dass die Widerrufsbelehrung einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Button aufweist <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 08.05.2015 - Az.: 6 U 137/14).

Der verklagte Anbieter Flirtcafe.de hatte seine Bezahlseite so eingerichtet, dass unterhalb des "Kaufen"-Buttons die Widerrufsbelehrung erschien:

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsvestoß. Denn das Gesetz verlange, dass nach dem "Kaufen"-Button keine weitere Erklärung mehr kommen dürfe, d.h., dass die Widerrufsbelehrung zwingend zuvor platziert werden müsse.

Dieser Ansicht schlossen sich die OLG-Richter nicht an.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich keine solch zwingende Ausgestaltung. Die Vorschriften verlangten lediglich einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Dieser sei auch dann gewahrt, wenn wie hier, die Widerrufsbelehrung in räumlicher Nähe unterhalb des "Kaufen"-Buttons positioniert sei.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen