Der EuGH (Urt. v. 29.20.2023 - Az.: C-543/21) hat eine lang umstrittene Frage zur Grundpreisangabe entschieden und klargestellt, dass das Flaschenpfand nicht in die Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) eingerechnet werden muss.
Nach § 4 PAngVO muss bei im B2C-Bereich der Grundpreis einer jeden Ware angegeben werden:
"§ 4 PAngVO: Pflicht zur Angabe des Grundpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben."
In der Rechtsprechung war bis dato umstritten, ob dabei auch das jeweilige Flaschenpfand einzurechnen war. Die Gerichte urteilten hier bislang sehr unterschiedlich.
Der EuGH hat diese kontroverse Frage nun beantwortet und klargestellt, dass das Flaschenpfand nicht bei Grundpreisangabe zu berücksichtigen ist:
"Auch wenn der Verbraucher einen Pfandbehälter nicht von sich aus zurückgibt, so dass der gezahlte Pfandbetrag wirtschaftlich endgültig vom ihm getragen wird, ändert dies nichts daran, dass ein Pfandsystem (...) bedeutet, dass dieser Betrag grundsätzlich erstattet werden kann und soll.
Folglich ist der Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf einer Ware in einem Pfandbehälter zu entrichten hat, kein Bestandteil des Verkaufspreises (...)."
Und weiter:
"(...) ist dahin auszulegen, dass der dort vorgesehene Begriff des Verkaufspreises nicht den Pfandbetrag enthält, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat."