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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Für DE-Domain gilt deutsches Markenrecht

Für eine DE-Domain gilt grundsätzlich deutsches Markenrecht. Dies gilt selbst dann, wenn die Inhalt englischsprachig sind (LG Köln, Urt. v.  03.04.2018 - Az.: 31 O 179/17).

Die Parteien stritten um die Anwendbarkeit deutschen Markenrechts. Der Beklagte hatte eine DE-Domain registriert, auf der englischsprachige Inhalte hinterlegt waren. Geworben wurde mit der Aussage "Made in Germany" sowie einem deutschen Hersteller aus einem deutschen Ort.

Der Beklagte meinte, deutsches Markenrecht finde keine Anwendung, da das Portal sich aufgrund des englischen Contents gar nicht an den deutschen Rechtskreis wende.

Das LG Köln folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte die Anwendbarkeit inländischer Regelungen.

Die Domain sei durch die deutsche Endung "DE" eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Zudem weise der Webseiteninhalt auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten sei. Denn die deutsche Domainendung und die Werbung mit "Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller seien ausreichende Anhaltspunkte.

Der Beklagte habe nicht weiter dazu vorgetragen, ob und weshalb nur von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland auszugehen sei. Er habe dies lediglich pauschal behauptet, ohne dies näher ausreichend zu erläutern.

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