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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Für reine Schaufenster-Präsentation ohne Preisangabe gilt PAngVO nicht

Für reine Schaufenster-Präsentationen ohne eine Preisangabe gilt die PAngVO nicht <link http: www.online-und-recht.de urteile auf-reine-schaufensterpraesentation-hier-hoergeraeteausstellung-ohne-preisangabe-ist-pangvo-nicht-anwendbar-bundesgerichtshof-20161111 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.11.2016 - Az.: I ZR 29/15).

Die Beklagte präsentierte Hörgeräte in ihrer Schaufenster-Auslage, ohne jedoch Preise zu nennen. Die Klägerin sah darin eine Verletzung der preisangaberechtlichen Vorschriften und klagte auf Unterlassung.

Der BGH wies dies Klage ab. Es liege kein Verstoß gegen die PAngVO vor.

Die Regelungen der PAngVO würden nur dann gelten, wenn in Zusammenhang mit der Warenpräsentation ein konkreter Preis genannt werde. Eine allgemeine Produktdarstellung im Schaufenster eines Geschäftes ohne jede Preisauszeichung falle nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung noch einmal ausdrücklich, dass die Vorschriften der PAngVO auch weiterhin gelten und anzuwenden sind. Die PAngVO habe ihre Grundlage in der Europäischen Preisangabenrichtlinie 98/6/EG. Dies war teilweise bezweifelt worden.

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