Für die unerlaubte Nutzung von Illustrationen hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf urheberrechtlichen Schadensersatz iHv. 500,- EUR (AG München, Urt. v. 14.02.2025 - Az.: 161 C 19189/24).
Der Kläger ging gegen eine katholische Pfarrei vor, da sie auf ihrer Webseite drei seiner Kinder-Illustrationen auf Werbeflyern für Erzieherstellen unerlaubt nutzte. Die Darstellungen zeigten spielende Kinder auf einer Wiese.
Außergerichtlich verlangte der Kläger einen Schadensersatz von 1.800,- EUR. Pro Illustration verlangte er 300,- EUR und machte zudem einen 100 % Verletzerzuschlag geltend, also insgesamt pro Bild 600,- EUR.
Das AG München sprach dem Kläger jedoch stattdessen nur 500,- EUR zu.
Die Illustrationen seien urheberrechtlich geschützt, da sie eine persönliche, kreative Gestaltung aufwiesen. Ihre Nutzung verletze die Urheberrechte.
Da der Kläger jedoch keine ausreichende Marktpraxis zur Lizenzierung nachweisen konnte, musste das Gericht den Schadensersatz schätzen. Es setzte 250 EUR an und verdoppelte diesen Betrag als Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung:
"Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (BGH ZUM 2019, 344).
Der Kläger konnte mit den vorgelegten Rechnungen sowie der vorgelegten Preisliste nicht ausreichend eine eigene zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis darlegen, nach welcher sich der geltend gemachte Schadensersatzbetrag ergibt.
Maßgeblich ist hierbei die konkrete Verletzungshandlung bzw. Nutzungsform.Die von ihm vorgelegten Rechnungen genügen nicht, um eine eigene tatsächlich auch am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis zu belegen."
Und weiter:
"Da es sowohl am Nachweis einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers als auch an branchenüblichen Vergütungssätzen und Tarifen fehlt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu schätzen. An Art und Umfang der von dem Rechtsinhaber beizubringenden Schätzungsgrundlagen sind hierbei nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Gericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH ZUM-RD 2020, 423 – Nachlizenzierung).
Das Gericht bemisst die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr dabei für die drei Grafiken auf insgesamt 250 EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % wegen Nichtnennung des Urhebers.
Hierbei hat das Gericht einerseits die Intensität der Nutzung durch den Beklagten, die Qualität der Grafiken und die Preisliste des Klägers sowie die Tatsache berücksichtigt, dass vernünftige Vertragsparteien vorliegend einen Mengenrabatt vereinbart hätten. (…)
Als Ausgleich des durch die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens ist zudem ein Zuschlag von 100 % auf die fiktive Lizenzgebühr zu zahlen."