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Kategorie: Onlinerecht

BVerwG: Gerichtliche Überprüfung einer Telefonüberwachung nur begrenzt möglich

Das BVerwG <link http: www.online-und-recht.de urteile anordnung-einer-telefonueberwachung-nur-begrenzt-durch-das-gericht-moeglich-6-a-4-08-bundesverwaltungsgericht--20090520.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.05.2009 - Az.: 6 A 4.08) hat entschieden, dass die Anordnung einer Telefonüberwachung nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist.

Der Telefonanschluss des Klägers wurde vom Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen einer groß angelegten Überwachungsmaßnahme abgehört. Es bestand die Gefahr, dass in Deutschland terroristische Anschläge verübt werden sollten. Zur Sammlung von Informationen wurde seitens des BND daraufhin die Telefonüberwachung durchgeführt.

Jahre später erfuhr der Kläger von der Überwachung und begehrte daraufhin gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Überwachung rechtswidrig gewesen sei. und der Nachrichtendienst ihn weitaus früher über die Maßnahmen hätte informieren müssen.

Die Richter wiesen teilten die Auffassung des Klägers nicht.

Die Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen, da sie auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruhten. Sowohl das Innenministerium als auch die zuständige Kommission hätten die Maßnahme aufgrund der Verschärfung der Sicherheitslage gebilligt. Um die Gefahr terroristischer Anschläge rechtzeitig zu erkennen und Informationen über diesen Sachverhalt zu sammeln, sei eine strategische Telefonüberwachung notwendig.

Eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme sei nur begrenzt möglich, da der zuständigen Kommission ein Beurteilungsspielraum zustehe.

Hinsichtlich der Behauptung der verspäteten Mitteilung, erklärte das Gericht, dass es eine längere Zeit nicht möglich gewesen sei, dem Kläger von der Maßnahme Kenntnis zu geben. Erst nachdem der Kläger die Behörden von der Ernsthaftigkeit seines Entschlusses einer "persönlichen Wende" überzeugt habe, habe die Mitteilung in die Wege geleitet werden können.

Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, müsse ein Betroffener es hinnehmen, dass eine Mitteilung möglicherweise erst eine geraume Zeit später erfolge.

 

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