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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Gewährleistungsausschluss bei eBay-Verkauf greift nicht immer

Auch wenn der Veräußerer bei einem eBay-Verkauf jede Gewährleistung ausschließt, kann es sein, dass er gleichwohl für die Beschaffenheit der Ware haftet <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 19.12.2012 - Az.: VIII ZR 96/12).

Die verklagte Käuferin bot auf eBay ein gebrauchtes Boot an:

"… Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflege-aufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entde-ckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann al-so auch mit dem Boot auf Reisen gehen …

Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 € pro Kilometer geliefert werden. Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …"

Der Kläger erwarb das Boot. Wenig später stellte sich heraus, dass der Verkaufsgegenstand erhebliche Mängel aufwies. Als der Kläger die Rückgängigmachung des Vertrages forderte, verwies die Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss.

Die BGH-Richter bewerteten den Ausschluss der Gewährleistung im vorliegenden Fall als nicht wirksam.

Denn die Beklagte habe mit ihrer Beschreibung eine sogenannte Beschaffenheitsangabe gemacht <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __434.html _blank external-link-new-window>(§ 434 Abs.1 S.1 BGB). Eine solche Beschaffenheitsangabe könne nicht durch eine Erklärung ausgeschlossen werden.

Nicht jede Produktbeschreibung führe automatisch zu einer Beschaffenheitsangabe. Erforderlich sei vielmehr, dass ein Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung treffe.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte nachdrücklich und mehrfach die Wassertauglichkeit des Bootes hervorgehoben und beschrieben, so dass von einer Beschaffenheitsangabe auszugehen sei.

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