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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden

Ein vergebenes Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden, andernfalls liegt ein wettbewerbswidriges Handeln vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2020 – 20 U 123/17).

Die Beklagte war ein Industrieverband, der ein Gütesiegel herausgegeben hatte. 

In der Vergangenheit war die Beklagte durch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.08.2018 - Az.: I-20 U 123/17) bereits zur Unterlassung verurteilt worden. Diese Entscheidung hob der BGH später jedoch auf, sodass die Richter in Düsseldorf erneut zu entscheiden hatten.

Die Robenträger bejahten weiterhin einen Wettbewerbsverstoß, diesmal jedoch mit einer unterschiedlichen Begründung.

Es fehle an der regelmäßigen Überprüfung des Gütesiegels. Nach ständiger Rechtsprechung sei es erforderlich, dass die vergebene Auszeichnung in regelmäßigen Abständen kontrolliert werde:

"Die zur Akte gereichte „(...)Güterichtlinie Ausgabe Oktober 2014“, die kurz nach der Vergabe des I...)Gütesiegels an zwei Unternehmen, die nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 2013 erfolgte, u. a. auf der Webseite (...) veröffentlicht wurde, sieht keine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des (...)Siegels durch den Beklagten bzw. eine von ihm beauftragte Stelle vor. Eine Nachprüfung nach Vergabe des (...)-Siegels, gleich welcher Art, ist dort an keiner Stelle erwähnt.

Darüber hinaus ist nach dem Vortrag des Beklagten nach der Vergabe des (...)Siegels eine Fortdauer der Überprüfung der Vergabevoraussetzungen lediglich auf der Grundlage der vom Hersteller vorgelegten Unterlagen (...) erfolgt, während eine (nochmalige) Prüfung und Untersuchung der Dichtstoffe selbst im Zeitraum nach der Vergabe des (...)Siegels – jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum April 2016 – auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht vorgesehen war und nicht erfolgte.

Eine bloße Dokumentenprüfung und der damit einhergehende Abgleich der Angaben auf der Kartusche des Dichtstoffs mit den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Dokumenten (z. B. Technisches Datenblatt) genügt der vom Bundesgerichtshof geforderten kontinuierlichen Überwachung der Verwendung des Gütesiegels durch die verleihende Stelle des Gütesiegels jedoch nicht."

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