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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Health-Claims-Regeln gelten auch bei Schönheitsversprechen

Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt der HCVO, auch wenn die Reklame zugleich auf Schönheit abzielt.

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unterfallen auch dann der Health-Claims-Verordnung (HCVO), wenn sie zugleich schönheitsbezogen sind (BGH, Urt. v. 09.10.2025 - Az.: I ZR 135/24).

Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Unternehmen, das Kollagen-Trinkampullen mit Aussagen zu Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild bewarb. In der Werbung wurde teils ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und “junger und gesunder Haut” hergestellt. Der Kläger sah darin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach der HCVO. 

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Aussagen (auch) als schönheitsbezogen aufgefasst werden könnten. 

Der BGH stellte jedoch klar, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen auch dann unter die HCVO fallen, wenn sie zugleich einen schönheitsbezogenen Bezug hätten:

"Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner abstrakten Abgrenzung zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Angaben und besteht insoweit auch kein Ausschlussverhältnis (…).

Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht. Die Frage, ob noch ein Anwendungsbereich für schönheitsbezogene Angaben verbleibt, stellt sich insoweit nicht (…)"

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