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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Hinweis auf Preiserhöhung nur im Internet-Kundenportal nicht ausreichend

Der Hinweis auf eine Preiserhöhung, die dem Verbraucher lediglich dann gegeben wird, wenn er sich online auf dem Kundenportal des Unternehmens einloggt, ist nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.10.2017 - Az.: 6 U 110/17).

Die Beklagte war ein Telekommunikations-Unternehmen und hatte in ihren AGB geregelt, dass jede Änderung der Geschäftsbeziehung in Textform erfolgt.

Die Beklagte schrieb nun per E-Mail bzw. SMS ihre Kunden an und teilte "Aktuelle Informationen zu Ihrem (...)Tarif" mit. In der elektronischen Nachricht hieß es, dass im Kundenportal neue Nachrichten für den Kunden bereitstünden. Erst wenn sich der Kunde dann auf der Webseite einloggte, wurde er darüber informiert, dass die Preise angehoben wurden.

Das Gericht hielt ein solches Vorgehen für wettbewerbswidrig.

In den AGB sei klar geregelt, dass jede Änderung der Geschäftsbeziehung in Textform erfolgen müsse. Diesen Anforderungen genüge das Vorgehen der Beklagten nicht, so die Richter.

Es könne dahinstehen, ob bereits eine E-Mail-Versendung ausreichend gewesen wäre. Denn in jedem Fall wäre zwingend notwendig gewesen, dass die Erhöhung der Entgelte in der E-Mail angekündigt werde. Dies sei jedoch gerade nicht geschehen. Vielmehr sei die Nachricht allgemein gehalten, sodass der Kunde nicht erwarte, dass sich dahinter ein Preisanstieg verstecke.

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