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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Hinweis auf SCHUFA-Eintrag durch Webseiten-Anbieter zulässig

Weist ein Internetportal, welches kostenpflichtige Downloads anbietet, darauf hin, dass bei Zahlunwilligkeit der Kunden ein SCHUFA-Eintrag folgen könnte, so ist dies zulässig. Es ist nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, da die Parteien keine Mitbewerber sind und der Hinweis nicht darauf abzielt, die Leistungen der SCHUFA herabzuwürdigen <link http: www.online-und-recht.de urteile online-download-anbieter-darf-auf-schufa-eintrag-hinweisen-407-hko-90-11-landgericht-hamburg-20110909.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 09.09.2011 - Az.: 407 HKO 90/11).

Bei der Klägerin handelte es sich um das bekannte Unternehmen SCHUFA. Der Beklagte war Betreiber eines Online-Portals, welches kostenpflichtige Downloads anbot. Das Portal des Beklagten wurde im Internet häufig als "Abo-Falle" bezeichnet und vielfach kritisiert. In den Mahnschreiben des Beklagten wurden die zahlungsunwilligen Kunden darauf hingewiesen, dass ihnen bei Nicht-Zahlung ein SCHUFA-Eintrag drohen könne.

Die klägerische SCHUFA hielt dies für eine wettbewerbswidrige Irreführung. Sie wolle nicht mit dem negativen Image des Beklagten in Zusammenhang gebracht werden und begehrte daher Unterlassung.

Das LG Hamburg wies die Klage ab.

Es fehle bereits an einem Wettbewerbsverhältnis. Denn die SCHUFA sei eine Auskunftei, die über die Bonität privater Schuldner Informationen bereit halte. Der Beklagte hingegen biete kostenpflichtige Download-Inhalte an.

Darüber hinaus sei auch inhaltlich von keiner Rechtsverletzung auszugehen. Der Beklagte nutze den Begriff SCHUFA nicht markenmäßig zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich als Hinweis auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag. 

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