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Kategorie: Onlinerecht

AG Tempelhof-Kreuzberg: Höhe des Schadensersatz bei Kündigung einer Flatrate

Kündigt ein Mobilfunk-Anbieter einem Kunden wegen seines Fehlverhaltens den Flatrate-Tarif, so kann das Telekommunikations-Unternehmen nicht sämtliche ausstehenden Grundgebühr-Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich mindestens 50% als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen <link http: www.jurpc.de jurpc _blank external-link-new-window>(AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 05.09.2012 - Az.: 24 C 107/12).

Der klägerische Telekommunikations-Anbieter kündigte dem verklagten Kunden wegen eines Fehlverhaltens außerordentlich. Zugleich verlangte er die restliche Zahlung der Monatsentgelte.

Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat der Klage nur zur Hälfte entsprochen. Da der Kunde einen Mobilfunk-Flatrate-Tarif gebucht habe, müsse sich das Unternehmen die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die ursprünglich für den Beklagten vorgesehenen Resourcen könnten nun anderweitig genutzt werden.

Im Wege der Schätzung bewertete das Gericht die ersparten Aufwendungen mit 50%, so dass die Mobilfunk-Firma nur auf die Hälfte der monatlichen Grundgebühren einen Anspruch habe.

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