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Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: IDO-Verband kann im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel nicht abmahnen

Dem IDO-Verband  fehlt aktuell die Befugnis, im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel abzumahnen, da er nicht über ausreichend Mitglieder in diesem Marktsegment verfügt (LG Rostock, Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 5a HKO 112/18).

Der Beklagte bot gewerblich Nahrungsergänzungsmittel an und warb auf Amazon unzulässig mit bestimmten Aussagen.

Der IDO-Verband  mahnte dies ab und ging, als der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, vor Gericht.

Das LG Rostock wies die Klage ab, da der Verband nicht hinreichend seine Befugnis dargelegt habe, in diesem Marktbereich Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die vorgelegten Nachweise reichten nicht aus, so das Gericht, um zu belegen, dass der IDO-Verband  im Bereich Nahrungsergänzungsmittel über eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern verfüge.

Ausführlich beschäftigt sich das LG Rostock mit den vorgelegten Dokumenten. Einen erheblichen Teil der Beweise lehnt es bereits deswegen ab, weil jede weitere Information zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht des jeweils genannten Mitglieds fehlten. Bei mehreren Fällen bezweifeln die Robenträger zudem, dass diese Unternehmer Nahrungsergänzungsmittel anbieten würden.

Da IDO-Verband  nicht  darlegen konnte, dass er zur Verfolgung derartiger Rechtsverstöße befugt ist, wies das Landgericht die Klage ab.

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