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Kategorie: Onlinerecht

LG Nürnberg: Impressums-Pflichtangaben müssen nur verlinkt sein

Das LG Nürnberg-Fürth <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-bei-blosser-verlinkung-zur-webseite-der-rechtsanwaltskammer-3-hk-o-9663-09-landgericht-nuernberg_fuerth-20100325.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.03.2010 - Az.: 3 HK O 9663/09) hat entschieden, dass es bei bestimmten Impressums-Pflichtangaben ausreicht, diese nur zu verlinken anstatt den Volltext wiederzugeben.

Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.1 Nr.5 c) TMG müssen Rechtsanwälte auch die "Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind" als Teil des Impressums einer Webseite angeben.

Der verklagte Rechtsanwalt hatte auf seiner Seite stehen:

"Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik "Berufsregeln" unter www.brak.de eingesehen werden."

Bei Anklicken des Textes wurde der User auf die allgemeine Startseite der Bundesrechtsanwaltskammer geführt. Erst bei Auswahl der Rubrik "Berufsregeln" konnte der Nutzer sich einen Eindruck von den berufsrechtlichen Regelungen verschaffen.

Der klägerische Anwalt sah hierin eine Verletzung der impressumsrechtlichen Vorschriften.

Das LG Nürnberg-Fürth teilte diese Ansicht nicht.

Die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen erfüllten die gesetzlichen Vorgaben. Die Art der Verlinkung sei ausreichend. Es sei dem User zuzumuten, dass er einen weiteren Klick tätige, um zu den berufsrechtlichen Vorschriften zu gelanken.

Die Form der Verlinkung sei daher rechtmäßig und nicht zu bestanden.

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