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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Internet-Aussage über "Abmahnanwälte" und "horrende Streitwert" kann zulässig sein

Die Aussage eines Rechtsanwalt über einen anderen Anwalt, dass es sich dabei um "abmahnende Anwälte" handelt, die aufgrund der "horrenden Streitwerte in Urheberrechtsangelegenheiten" ein "lohnendes Geschäft" betrieben, ist noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit zulässig <link http: www.online-und-recht.de urteile auesserung-eines-anwalts-ueber-abmahnende-anwaelte-und-lohnendes-geschaeft-zulaessig-6-u-88-10-oberlandesgericht-koeln-20101008.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 88/10).

Der Kläger war Rechtsanwalt, der Rechteinhaber bei P2P-Urheberrechtsverletzungen vertrat. Der Beklagte war ebenfalls Adovokat und vertrat in diesen Fällen zumeist die Abgemahnten.

Der Beklagte veröffentlichte einen Artikel "Geht es jetzt den abmahnenden Anwälten an den Kragen?". Er schrieb darin, dass bei Urheberrechtsverletzungen horrende Streitwerte festgelegt würden und es sich daher um ein lohnendes Geschäft handle. Weiter erklärte er, dass üblicherweise (verbotene) Erfolgshonorare gezahlt würden.

Das Gericht verbot nur die Aussage hinsichtlich der verbotenen Erfolgshonorare. Hierbei handle es sich um eine herabsetzende und geschäftsschädigende Aussage, die der Kläger nicht hinzunehmen brauche.

In allen anderen Fällen handle es sich um Aussagen, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Auch inhaltlich bestehe ein sachlicher Anknüpfungspunkt, denn tatsächlich stünden die Streitwerte, die die Gerichte in derartigen Fällen festsetzen würden, in der Kritik.

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