Für eine Internet-Berichterstattung über das Gerichtsverfahrens eines - bekannten oder unbekannten - Anwalts in eigener Sache besteht kein öffentliches Interesse, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung eine bloße Lappalie ist, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile berichterstattung-ueber-unbedeutende-taetigkeit-eines-anwalts-in-eigener-sache-unzulaessig-27-o-433-09-landgericht-berlin-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 27 O 433/09).
Ein im Presserecht tätiger Anwalt klagte gegen einen Online-Artikel, in dem über ein Gerichtsverfahren des Klägers in eigener Sache berichtet wurde. Dabei monierte er insbesondere die Publizierung eines Fotos und die folgende Text-Passage:
"... selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die ...-Redaktion verschickten e-mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass ... die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte."
Die Berliner Richter gaben dem Anwalt Recht. Die Beklagten hätten nicht in dieser Weise über das Verfahren berichten dürfen. Auch wenn die Gerichtsverhandlung öffentlich stattgefunden habe, rechtfertige dies nicht diese Form der Publikation.
Es gebe weder einen sachlichen Grund für eine öffentliche Berichterstattung noch sei das Thema von breitem Interesse. Im Gegenteil, es handle sich vielmehr um eine bloße Lappalie. Daher überwiege das Recht des Anwalts auf Anonymität.
Die Frage nach der Namensnennung im Internet ist eine sehr umstrittene, kontrovers diskutierte Frage. Erst vor kurzem entschied das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsanwalt-muss-namensnennung-im-internet-bei-berichterstattung-ueber-gerichtsprozess-dulden-kammergericht-berlin-20090220.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.2.2009 - Az.: 9 W 39/09), dass ein Rechtsanwalt, der in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung auftritt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Internet-Bericht hat.
Differenzierter hingegen das OLG Hamburg <link http: www.foren-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20070709.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07), das die Frage im Rahmen einer konkreten Interessensabwägungbwägung festzustellen ist. Ähnlich auch OLG Hamm <link http: www.foren-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamm-20071211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07).