Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-pressebericht-ueber-weit-zurueckliegende-straftat-unzulaessig-324-o-3-09-landgericht-hamburg-20090731.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.07.2009 - Az.: 324 O 33/09) hat entschieden, dass ein Online-Pressebericht über eine weit zurückliegende Straftat rechtswidrig ist, wenn der Täter namentlich genannt wird.
Die Beklagte berichtete aktuell auf ihrem Online-Portal über die Verurteilung des Klägers zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen eines Sexualdelikts an einem 13-jährigen Jungen. Die Tat hatte sich bereits vor 12 Jahren ereignet.
Der Kläger sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.
Zwar handle es sich um wahre Tatsachen, die die Beklagte über den Kläger verbreite. Gleichwohl sei die Publikation unzulässig. Denn der Bericht beschäftige sich mit Ereignissen, die bereits 12 Jahre her seien. Auch handle es sich nicht um einen Fall schwerer Kriminalität, worauf besonders die kurze Haftstrafe deute.
Durch die namentliche Nennung des Klägers jedoch erfolge eine besondere Stigmatisierung, was eine erhebliche soziale Ausgrenzung und Isolierung nach sich ziehen könne.
Bei Berücksichtigung aller Umstände überwiege daher das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.